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22.10.2018

Liebe Vertriebspartner,

„wohin die Reise geht, hängt nicht davon ab, woher der Wind weht, sondern wie man die Segel setzt," … besagt zumindest ein gängiges Sprichwort.

In dem Sinne sorgt ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Sommer aktuell für Rückenwind in der bKV. Mehr dazu lesen Sie in der heutigen Partner-Info.

Weitere Themen sind die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte 2019, die damit verbundenen, auch im kommenden Jahr steigenden Beitragsbemessungsgrenzen und die Highlights unseres neuen bKV Tarifs KT42BL. Apropos Highlights: Sehen wir uns auf der DKM?

Wenn es nach uns geht, sehr gerne. Über unseren Einladungslink können Sie sich kostenfrei anmelden: https://www.die-leitmesse.de/arag/2018

Und falls noch Fragen offen sind, können Sie sich wie gewohnt gerne an uns wenden.

Bis dahin verbleiben wir mit partnerschaftlichen Grüßen,

Ihr Team Sales & Support

Abteilung Makler Sales Competence
ARAG Partnervertrieb

Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung für 2019

 

Beitragsbemessungsgrenzen steigen auch 2019 wieder

Im nächsten Jahr werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen. Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019 liegt vor. Damit sind auch die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung bekannt, die ab 1.1.2019 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten werden.

 

Mehr Infos zu voraussichtlichen Werten

Die genauen Größen werden im Laufe des Oktobers 2018 vom Bundeskabinett verabschiedet. Einige Tendenzen und Aussichten haben wir Ihnen hierzu schon heute zusammengestellt. Wesentliche Änderungen dürfte es nicht mehr geben, da die Rechengrößen nach einem festen Schema bestimmt werden.

Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung 2019, Stand 10.2018
 
 

Urteil Bundesfinanzhof: Rückenwind für die bKV

Sicher haben Sie auch schon den ein oder anderen Beitrag im Netz oder den Branchen-Magazinen entdeckt: Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Sommer zur Bewertung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) als Sach- oder Barlohnbezug schlägt Wellen. Und verleiht dem Thema bKV frischen Aufwind.

Bereits im Sommer 2018 traf der Bundesfinanzhof die gerichtliche Entscheidung, das die Rolle der bKV als zentrales Personalinstrument festigt.

Der BFH bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung: bKV kann als Sachbezug gewertet werden, wenn ausschließlich Versicherungsleistung erbracht und kein Geld bezahlt wird.

Diese Bewertung der bKV als Sachbezug würde Steuervorteile bringen, da Sachleistungen des Arbeitgebers bis 44 EUR steuerfrei sind.

Die Entscheidung zahlt damit in die Stärkung der bKV als Instrument der Mitarbeitergewinnung und -Motivation ein.

Wichtige Hinweise dazu:

  • Es steht noch eine entsprechende Stellungnahme der Finanzverwaltung aus und das Urteil des BFH gilt ausschließlich für die / den genannte/n Streitfall/fälle.
  • Zwar sieht die Finanzverwaltung die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhof zur bKV kritisch, das neue Urteil lässt aber grundsätzlich keine Zweifel offen.
  • Daher weiter mutig ran an die bKV – oder, um im Bild zu bleiben: bKV-Segel setzen und den frischen Fahrtwind der aktuellen Berichterstattung als Antrieb nutzen.

Hintergrundinfos: Lohnsteuerliche Behandlung der bKV umstritten

Die (lohn-)steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung ist seit längerem umstritten, dem folgend ebenso die sozialversicherungsrechtliche Behandlung.

Die Finanzverwaltung sieht Beiträge, die ein Arbeitgeber für die betriebliche Krankenversicherung seiner Arbeitnehmer zahlt, regelmäßig als Barlohn an. Damit geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich bei der Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber um lohnsteuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Arbeitslohn handelt.

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 14.04.2011 (VI R 24/10) entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn darstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Zudem müssen die Versicherungsbeiträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Sachlohn kann im Rahmen der sogenannten 44€ Freigrenze steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden. Diese Auffassung wollte die Finanzverwaltung nicht gelten lassen, jedoch hat der Bundesfinanzhof sein damaliges Urteil aus 2011 nun noch einmal bestätigt (BFH Urteil vom 07.06.2018 – VI R 13/16). Der Bundesfinanzhof urteilt dabei sehr deutlich:

1. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767).

2. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.


Herr Thomas Zetterer, Leiter Kollektivgeschäft bei der ARAG Krankenversicherungs-AG, war bei dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzhof anwesend und konnte den Fortgang der mündlichen Verhandlung genauestens verfolgen, insbesondere auch die Detailargumentation des Vertreters der Finanzverwaltung. Er steht für weitere Rückfragen zu dem Thema gerne zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis zu den o.g. Themen: Der Text dient ausschließlich einer allgemeinen Darstellung der Thematik. Es wird weder ein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, noch stellt er im Einzelfall einen Ersatz für eine steuerliche Beratung dar. Der Kunde sollte immer auch selbst eine steuerliche Prüfung durchführen oder sich an eine steuerrechtskundige Person oder seinen Steuerberater wenden.

 
Sprechen Sie live mit unserem bKV-Experten auf der DKM!

Fragen zum Thema beantwortet Ihnen unser ARAG bKV-Experte Thomas Zetterer gerne live auf der DKM! Gerne können Sie vorab einen Termin vereinbaren oder allgemeine Fragen per Email senden:

Neuer bKV Tarif KT42

Beim bKV-Tarif KT42 handelt es sich um ein ergänzendes Tagegeld bei längerer Krankheit. Der Tarif beinhaltet die Zahlung von Krankentagegeld ab dem 43. Tag bzw. Ende der Lohnfortzahlung - auch für Sonn- und Feiertage. Und das zeitlich unbegrenzt, so lange die zu versichernden Personen arbeitsunfähig sind. Der Tarif leistet auch bei Wiedereingliederung sowie innerhalb der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag. Mehr zum Produkt und seinen Leistungen finden Sie in den Highlights und im Dokumentencenter bKV.

 

Ihre Zielgruppen für den bKV Tarif KT42

Gesetzlich Krankenversicherte, die Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Privat Krankenversicherte, die bereits eine Krankentagegeldversicherung haben: Der Tarif KT42BL kann ergänzend abgeschlossen werden, sofern im bestehenden Krankentagegeldtarif ein Tagessatz von beispielsweise im Jahr 2018 mindestens 103,25 Euro (maximales Bruttokrankengeld der GKV) versichert ist.

Übrigens: Durch unser Hybridmodell (d.h. Aufstockung des fehlenden Tagessatzes in Tarif 37) kann der Arbeitgeber auch jene Arbeitnehmer versichern, die ansonsten nicht im Tarif KT42BL versicherungsfähig wären.

 
ARAG-DKM-Teaser-2018-web

Ihr ARAG Partnervertrieb auf der DKM (24./25.10.2018)

Der ARAG Partnervertrieb ist live auf der DKM. Sie finden uns am 24. und 25. Oktober in der Halle 3B, Stand A01. Einfach den Link unten anklicken, kurz (kostenfrei) anmelden und uns besuchen kommen. Wir freuen uns auf Sie!

 

ARAG Makler-Newsletter

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Ihre Ansprechpartner

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