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0211 963-4545Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung 2019, Rückenwind für die bKV und starke ARAG Tarife. Plus: Unsere Einladung für Sie auf die DKM.
22.10.2018
Liebe Vertriebspartner,
„wohin die Reise geht, hängt nicht davon ab, woher der Wind weht, sondern wie man die Segel setzt," … besagt zumindest ein gängiges Sprichwort.
In dem Sinne sorgt ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Sommer aktuell für Rückenwind in der bKV. Mehr dazu lesen Sie in der heutigen Partner-Info.
Weitere Themen sind die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte 2019, die damit verbundenen, auch im kommenden Jahr steigenden Beitragsbemessungsgrenzen und die Highlights unseres neuen bKV Tarifs KT42BL. Apropos Highlights: Sehen wir uns auf der DKM?
Wenn es nach uns geht, sehr gerne. Über unseren Einladungslink können Sie sich kostenfrei anmelden: https://www.die-leitmesse.de/arag/2018
Und falls noch Fragen offen sind, können Sie sich wie gewohnt gerne an uns wenden.
Bis dahin verbleiben wir mit partnerschaftlichen Grüßen,
Ihr Team Sales & Support
Abteilung Makler Sales Competence
ARAG Partnervertrieb
Beitragsbemessungsgrenzen steigen auch 2019 wieder
Im nächsten Jahr werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen. Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019 liegt vor. Damit sind auch die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung bekannt, die ab 1.1.2019 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten werden.
Die genauen Größen werden im Laufe des Oktobers 2018 vom Bundeskabinett verabschiedet. Einige Tendenzen und Aussichten haben wir Ihnen hierzu schon heute zusammengestellt. Wesentliche Änderungen dürfte es nicht mehr geben, da die Rechengrößen nach einem festen Schema bestimmt werden.
Sicher haben Sie auch schon den ein oder anderen Beitrag im Netz oder den Branchen-Magazinen entdeckt: Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Sommer zur Bewertung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) als Sach- oder Barlohnbezug schlägt Wellen. Und verleiht dem Thema bKV frischen Aufwind.
Bereits im Sommer 2018 traf der Bundesfinanzhof die gerichtliche Entscheidung, das die Rolle der bKV als zentrales Personalinstrument festigt.
Der BFH bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung: bKV kann als Sachbezug gewertet werden, wenn ausschließlich Versicherungsleistung erbracht und kein Geld bezahlt wird.
Diese Bewertung der bKV als Sachbezug würde Steuervorteile bringen, da Sachleistungen des Arbeitgebers bis 44 EUR steuerfrei sind.
Die Entscheidung zahlt damit in die Stärkung der bKV als Instrument der Mitarbeitergewinnung und -Motivation ein.
Wichtige Hinweise dazu:
Die (lohn-)steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung ist seit längerem umstritten, dem folgend ebenso die sozialversicherungsrechtliche Behandlung.
Die Finanzverwaltung sieht Beiträge, die ein Arbeitgeber für die betriebliche Krankenversicherung seiner Arbeitnehmer zahlt, regelmäßig als Barlohn an. Damit geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich bei der Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber um lohnsteuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Arbeitslohn handelt.
Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 14.04.2011 (VI R 24/10) entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn darstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Zudem müssen die Versicherungsbeiträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Sachlohn kann im Rahmen der sogenannten 44€ Freigrenze steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden. Diese Auffassung wollte die Finanzverwaltung nicht gelten lassen, jedoch hat der Bundesfinanzhof sein damaliges Urteil aus 2011 nun noch einmal bestätigt (BFH Urteil vom 07.06.2018 – VI R 13/16). Der Bundesfinanzhof urteilt dabei sehr deutlich:
1. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767).
2. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Herr Thomas Zetterer, Leiter Kollektivgeschäft bei der ARAG Krankenversicherungs-AG, war bei dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzhof anwesend und konnte den Fortgang der mündlichen Verhandlung genauestens verfolgen, insbesondere auch die Detailargumentation des Vertreters der Finanzverwaltung. Er steht für weitere Rückfragen zu dem Thema gerne zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis zu den o.g. Themen: Der Text dient ausschließlich einer allgemeinen Darstellung der Thematik. Es wird weder ein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, noch stellt er im Einzelfall einen Ersatz für eine steuerliche Beratung dar. Der Kunde sollte immer auch selbst eine steuerliche Prüfung durchführen oder sich an eine steuerrechtskundige Person oder seinen Steuerberater wenden.
Fragen zum Thema beantwortet Ihnen unser ARAG bKV-Experte Thomas Zetterer gerne live auf der DKM! Gerne können Sie vorab einen Termin vereinbaren oder allgemeine Fragen per Email senden: