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08.04.2016

Und außerdem: Neuerungen in ARAG Recht&Heim 2016

Sehr geehrte Vertriebspartnerin,
sehr geehrter Vertriebspartner,

ab sofort wird die ARAG zum "Alltagshelfer". Denn unterstützende Leistungen gibt es jetzt nicht nur nach einem Unfall, sondern auch im Krankheitsfall und in besonderen „Lebensnotfalllagen“.

Mit dem ARAG Alltagshelfer® und ARAG Alltagshelfer® Plus platziert die ARAG Allgemeine erneut eine Versicherungslösung, die Sie so nur bei uns finden!

Wann der ARAG Alltagshelfer® welche unterstützenden Leistungen bringt und wie er abgeschlossen werden kann, lesen Sie im heutigen Partner-Info Newsletter.

Auch in ARAG Recht&Heim 2016 gibt es Neuigkeiten: Die Rechtsschutz-Leistungen wurden im neuen Recht&Heim 2016 entsprechend der Premium-Rechtsschutz-Linie angepasst.Und ganz neu: die Selbstbeteiligung (SB) in Rechtsschutz wird von der SB in Sach entkoppelt.

Bei Fragen rufen Sie uns wie immer gerne an.

Bis dahin verbleiben wir mit partnerschaftlichen Grüßen,

Ihr
Team Sales & Support
ARAG Partnervertrieb
Abteilung Makler Sales Competence

Der neue ARAG Alltagshelfer®

Der neue ARAG Alltagshelfer® hilft, wenn alltägliche Aufgaben aufgrund von Unfall, Krankenhausaufenthalt, Geburt oder Todesfall in der Familie nicht mehr bewältigt werden können. In der Plus-Variante erhält der Kunde diese Hilfeleistungen sogar dann, wenn er von einem Arzt krank geschrieben wurde. Außerdem erstattet die ARAG bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik streikbedingte Kosten bis 50 Euro täglich (maximal 250 Euro je Versicherungsjahr)

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Die ARAG Schutzbriefe helfen mit einem Bündel an Hilfs- und Pflegedienstleistungen. Ein Anruf genügt und erfahrene Helfer bringen z. B. Essen, machen Besorgungen, reinigen die Wohnung, erledigen die Wäsche, betreuen Kinder und Haustiere.

Die unten stehende Grafik verdeutlicht, in welchen Punkten - bzw. Leistungsauslösern - sich die Produkte ARAG Unfall-Schutzbrief, ARAG Alltagshelfer® und ARAG Alltagshelfer® Plus unterscheiden.

Leistungsauslöser
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Der Kunde hat Anspruch auf Leistungen wie z.B. täglichen Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Wäscheservice, Wohnungsreinigung, Kinder- und Haustierbetreuung, psychologische telefonische Hilfe mit folgender maximaler Leistungsdauer:

Leistungsdauer
Leistungsdauer ab 68 Jahre
Wartezeit ab Versicherungs-beginn
Krankheit
(AU min. 8Tagen)
20 Tage
10 Tage 1 Monat
Geburt / Todesfall
14 Tage ab Ereignisdatum
14 Tage ab Ereignisdatum
1 Monat
Krankenhaus-aufenthalt / ambulante OP
während des
Aufenthaltes und
bis zu 1 Monat nach
der Entlassung
während des
Aufenthaltes und
10 Tage nach
der Entlassung
1 MOnat
Unfall bis zu 9 Monate ab
dem Unfalltag, je
nach Leistungsart
bis zu 9 Monate ab
dem Unfalltag, je
nach Leistungsart
-
Hinzu kommen umfangreiche Rechtsschutz-Leistungen:
  • Patienten-Rechtsschutz nach Behandlungsfehlern
  • Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgevollmacht, Patienten- und Sorgerechtsverfügung
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
  • Beratungs-Rechtsschutz zur Testamentserstellung
  • Opfer- und Sozial-Rechtsschutz
  • Schadenersatz-Rechtsschutz nach einem Unfall
  • ARAG Online Rechts-Service (AORS) und ARAG JuraTel®

Neu in ARAG Recht und Heim

Neu in ARAG Recht&Heim 2016: die Rechtsschutz-Leistungen werden entsprechend der Premium-Rechtsschutz-Linie angepasst. Enthalten sind damit zum Beispiel der Bauherren- sowie der Erb-Rechtsschutz. Ebenfalls neu: die Selbstbeteiligung in Rechtsschutz wird von der Selbstbeteiligung in Sach entkoppelt.

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Recht&Heim 2016 mit separater Selbstbeteiligung für RS und Sach!

Bisher konnte der Versicherungsnehmer im Produkt Recht&Heim nur eine Selbstbeteiligungsstufe für alle versicherten Sparten wählen. NEU ab 2016 ist: Der Versicherungsnehmer kann, separat für Rechtsschutz und für alle anderen Sach-Sparten zusammen, jeweils eine Selbstbeteiligungsstufe wählen.

Vierfach sicher, in nur einem Vertrag

ARAG Recht&Heim bündelt das beste aus der ARAG Produktwelt in einem Vertrag. Das bedeutet konkret: Ihre Kunden erhalten Premium-Leistungen aus den Bereichen Rechtsschutz, Haftpflicht, Haushalt und optional Wohngebäude. Mehr lesen Sie in den Highlights und den weiteren Verkaufsmaterialien.

ARAG Rechtstipp: Mietwohnung - keine Minderung bei fehlender Flächenangabe

Ist in einem Mietvertrag keine Wohnfläche angegeben, spricht dies dafür, dass der Vermieter keine verbindliche Zusage hinsichtlich der Wohnungsgröße machen wollte. Eine Minderung wegen einer zu geringen Wohnfläche ist in diesem Fall regelmäßig ausgeschlossen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München hervor. ARAG Experten erläutern die Sachlage anhand zweier unterschiedlicher Fälle.

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Fehlende Flächenangabe im Mietvertrag

Im aktuellen Fall hatte sich eine wohnungssuchende Dame auf eine Internetanzeige hin bei einem Makler gemeldet. In der Annonce war die Wohnfläche der angebotenen Wohnung mit 164 qm angegeben. Dies bestätigte der Makler auch während eines Besichtigungstermins. Aus dem Grundrissplan, den er der Interessentin aushändigte, ergab sich eine Wohnfläche von 156 qm. Der Mietvertrag selbst enthielt keine Angaben zur Wohnungsgröße.

Ein später von der Mieterin beauftragter Architekt ermittelte eine Wohnfläche von nur 126 qm. Daraufhin minderte die Mieterin den Mietzins und verlangte die zu viel bezahlte Miete vom Vermieter zurück. Das angerufene Amtsgericht (AG) wies ihre Klage jedoch ab. Zwar liege grundsätzlich ein Mangel vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Fläche um mehr als 10 Prozent nach unten abweiche.

Hier fehle es jedoch an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße, so das Gericht. Sei nämlich – wie vorliegend – im Mietvertrag keine Wohnfläche angegeben, müssten besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Wohnungsgröße treffen wollten. Die Angaben in der Annonce und die Aussage des Maklers bezüglich der Wohnfläche sind dem Vermieter insoweit nicht anzulasten, erläutern ARAG Experten. Es ist demnach Sache des Mieters, die Frage der Wohnungsgröße mit dem Vermieter zu klären (Az.: 424 C 10773/13).


Erhebliche Abweichung vom Mietvertrag

Ganz anders ist die Sachlage, wenn der tatsächliche Wohnraum erheblich von der im Mietvertrag vereinbarten Quadratmeterzahl abweicht. Das berechtigt den Mieter nicht nur zu einer Mietminderung, sondern sogar zur fristlosen Kündigung. Dies entschied der Bundesgerichtshof. In dem verhandelten Fall erklärten die Mieter nach drei Jahren in der Wohnung die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Wohnflächenabweichung.

Vertraglich vereinbart waren ca. 100 qm Wohnfläche. Tatsächlich betrug sie lediglich 77,37 qm und wich damit um fast 23 Prozent von der vereinbarten Wohnfläche ab. Bei einer derartigen Flächenabweichung sahen die Richter einen Mangel gegeben, der dazu führt, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht gewährt wird. Der Mieter muss nicht darlegen, warum ihm die Fortführung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.

Dennoch kann im Einzelfall das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände verwirkt sein, erklären die ARAG Experten. Denkbar ist dies, wenn ein Mieter erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche diejenige im Mietvertrag um mehr als zehn Prozent unterschreitet, ohne aber dann in naher Zeit fristlos zu kündigen. Für eine Verwirkung des Kündigungsgrundes lagen allerdings in dem entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte vor (BGH, Az.: VIII ZR 142/08).

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