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12.09.2016

Liebe Vertriebspartner,

falls Sie auf dem Weg Richtung Jahresende weitere "Türöffner" für Ihre Kundengespräche benötigen:

Mit Beitragsrückerstattungen für 2015 sowie altersbedingten Umstellungen laufen zwei "Aktionen" an, die sich ideal dazu eignen, Ihren ARAG Kunden einen Besuch abzustatten.

Mehr dazu haben wir für Sie in den Beiträgen der heutigen Partner-Info zusammengestellt. Und bei Fragen rufen Sie uns wie immer gerne an.

Bis dahin verbleiben wir mit partnerschaftlichen Grüßen,

Ihr
Team Sales & Support
ARAG Partnervertrieb
Abteilung Makler Sales Competence

Altersbedingte Umstellung (AUM) in der Krankenversicherung

Personen, die im Jahr 2017 das 16., das 18. bzw. das 21. Lebensjahr vollenden, sind zum 01.01.2017 von dieser Änderung betroffen. Die "Informationen über eine altersbedingte Umstufung" werden bereits seit Anfang September versendet.

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Die Umstellung erfolgt von :

  • Kinder- auf Jugendlichenbeiträge (mit 16 Jahren)
  • Jugendlichen- auf Erwachsenenbeiträge (mit 21 Jahren)
  • Achtung: Für die Pflegetagegeldtarife (PI, Pfest, und PF) erfolgt die Umstellung von Jugendlichen- auf Erwachsenenbeitrag zum 1.1. des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

Wie im Vorjahr wurden entsprechende Unterlagen mit den Kundendaten und dem neuen Beitrag vorbereitet. Es muss nur die Unterschrift des Versicherungsnehmers eingeholt werden.

Sie können dann diese Unterlagen mit Ihren Daten vervollständigen und bei der Hauptverwaltung einreichen. Der Vertrag wird in jedem Fall von Kinder- auf Jugendlichenbeitrag bzw. von Jugendlichen- auf Erwachsenenbeitrag umgestellt, eine Provision auf den Mehrbeitrag wird jedoch nur bei Einreichung der unterschriebenen Erklärung gezahlt.

Die bisherigen Beiträge für diesen Personenkreis können dem Bearbeitungsauftrag entnommen werden. Der gesetzliche Zuschlag, der ab dem 01.01.2017 für Personen, die im Jahr 2017 das 21. Lebensjahr vollenden, auf die Tarife einer Krankheitskosten-Vollversicherung erhoben wird, ist jedoch noch nicht berücksichtigt.

Noch zwei wichtige Punkte: Bitte beachten!
  • Bei den auf dem Besuchsvorschlag ausgewiesenen Beiträgen ist eine eventuell im Rahmen der Beitragsanpassung zum 01.01.2017 erfolgende Anpassung des Beitrags noch nicht berücksichtigt.
  • Die vom Versicherungsnehmer unterschriebenen "Informationen über eine altersbedingte Umstufung" senden Sie bitte bis zum 02.11.2016 an die Hauptverwaltung zurück.

Auszahlungen Beitragsrückerstattungen für 2015

In der KW 38 (ab dem 19.09.2016) erhalten rund 15.000 ARAG Kunden einen Verrechnungsscheck für ihre Beitragsrückerstattung des Jahres 2015. Einen Musterbrief sowie weitere Infos finden Sie hier.

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Unsere kostenbewussten Krankenversicherten erhalten ab Mitte September eine Rückerstattung per Verrechnungsscheck.

Damit Sie wissen, welche Ihrer Kunden eine Beitragsrückerstattung erhalten, haben Sie bereits ab Mitte August entsprechende Nachweislisten mit den folgenden Informationen von uns erhalten:

  • Kunden, die im September eine Beitragsrückerstattung erhalten
  • Höhe der zu erwartenden Beitragsrückerstattungs-Auszahlung

Eine gute Gelegenheit, Ihren ARAG Kunden, die eine Rückerstattung erwarten können, in einem Beratungsgespräch die gute Botschaft zu überbringen.

Rechtstipp: Schmerzensgeld für mangelnde Aufklärung beim Zahnarzt

Spritzen beim Zahnarzt gehören vermutlich zu den am meisten gefürchteten Pieksern in der Humanmedizin. Und angesichts der fiesen Injektionsnadel ist den meisten Patienten vermutlich relativ egal, wo genau sein Doc den Einstich plant. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Zahnärzte sogar verpflichtet sind, ihre Patienten über die verschiedenen Betäubungsmöglichkeiten aufzuklären

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Versäumen sie dies, kann es sie teuer zu stehen kommen, selbst wenn die Behandlung ansonsten fehlerfrei war.

In einem konkreten Fall hatte ein Zahnarzt eine so genannte Leitungsanästhesie gewählt, also den Stich in die Innenseite der Zähne. Über die mögliche Alternative, die intraligamentäre Anästhesie, bei der die Spritze in die Falte zwischen Zahn und Zahnfleisch gesetzt wird, hatte er den Patienten nicht informiert.

Als die Zunge des Patienten auch Wochen nach der ansonsten erfolgreichen Behandlung taub blieb, verklagte der Betroffene seinen Arzt aufgrund eines Behandlungsfehlers. Und obwohl Gutachter eine fachkundige Anästhesie attestierten, erklärten die Richter die gesamte Behandlung aufgrund der fehlenden Aufklärung über die Wahlmöglichkeit der Anästhesie für rechtswidrig.

Doch da die Taubheit seiner Zunge mittlerweile nachgelassen hatte, bekam der Patient nicht die von ihm geforderten 7.500 Euro Schmerzensgeld, sondern lediglich 4.000 Euro zugesprochen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 199/15).

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